Verschwiegenheit

 

Als Patentanwälte sind wir zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was uns in Ausübung unseres Berufs bekannt wird, sofern es sich nicht um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 39a Abs. 2 PAO).

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Mandats fort. Sie entfällt nur, wenn das berechtigte Interesse des Patentanwalts bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandat oder bei der Verteidigung des Patentanwalts in eigener Sache das Interesse des Mandanten deutlich überwiegt (§ 2 BOPA).

Zur Verschwiegenheit sind auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet (§ 17 Abs. 8 BOPA).